Grundschule Waldeck

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Beschluss vom 11.08.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, durch den der Landkreis Waldeck-Frankenberg verpflichtet werden sollte, den Standort der Grundschule in Waldeck aufrechtzuerhalten und ein zur Einschulung anstehendes Kind dort zu beschulen. Den Antrag hatten ein Elternpaar sowie deren einzuschulende Tochter gestellt. Der Landkreis hatte durch Beschluss des Kreisausschusses vom 18.07.2017 die Grundschule in Waldeck, die zusammen mit der Mittelpunktschule in Sachsenhausen eine sogenannte Verbundschule, d.h. eine Schule mit mehreren Standorten bildete, mit Wirkung zum Schuljahr 2017/2018 aus der Nutzung mit der Begründung herausgenommen, dass nach den Vorgaben des Schulentwicklungsplans nicht genügend Schüler zur Einschulung bereit stünden.

Die Kammer hat zur Begründung hinsichtlich der beantragten Beschulung ausgeführt, dass der Landkreis als Schulträger i.S.d. § 138 Abs. 1 HSchG die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen, Fachräumen und technischen Hilfsmitteln auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften und hierfür die Kosten zu tragen hat. Die Beschulung selbst sei dagegen gemäß Art. 56 Abs. 1 der Hessischen Verfassung Aufgabe des Landes Hessen. Der Landkreis sei daher nicht passivlegitimiert, d.h. sozusagen der falsche Antragsgegner.

Im Hinblick auf die begehrte weitere Nutzung der Grundschule in Waldeck hat die Kammer die Ablehnung des Antrags damit begründet, dass eine dahingehende Regelung auf eine unzulässige Wegnahme der Hauptsache, d.h. eines erst noch einzuleitenden Klageverfahrens hinauslaufen würde. Denn bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren würde die einzuschulende Antragstellerin eine oder mehrere Jahrgangsstufen an diesem Schulstandort durchlaufen haben. Eine solche Vorwegnahme komme nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, wie insbesondere ein drohender endgültiger Rechtsverlust.

Hierzu hat die Kammer ausgeführt, dass die mit der nunmehr in Sachsenhausen erfolgenden Beschulung verbundenen Nachteile – wie z.B. weiterer Schulweg, Busbenutzung, Auseinandersetzungen mit älteren Schülern – kein schweren und unzumutbaren Nachteile darstellen. Insbesondere drohe der einzuschulenden Antragstellerin auch kein Rechtsverlust, da sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht die Grundschule in Sachsenhausen besuchen könne. Im Übrigen verleihe § 70 Abs. HSchG zwar einen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule, jedoch nicht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Außerdem gehe § 70 Abs. 1 HSchG von einer vorhandenen Schulorganisation aus, setze also voraus, dass eine Aufnahme überhaupt nur erfolgen könne, wenn und soweit eine Schule organisatorisch bestehe. Dies sei bezüglich der Grundschule in Waldeck nicht (mehr) der Fall.

Auf die von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Frage, die nach den seitens der Antragsteller eingereichten Unterlagen Gegenstand von Schrift- und Mailverkehr zwischen den betroffenen Eltern, dem Landkreis und der Schulverwaltung (Schulamt, Kultusministerium) waren, inwieweit im vorliegenden Fall durch die Schließung des Schulstandorts in Waldeck eine Organisationsänderung i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 1 HSchG gegeben sei, für die eine nach Satz 3 dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung des Kultusministeriums offenbar nicht vorliege, und die zudem nach § 30 Ziffer 10 HKO eines Beschlusses des Kreistags und nicht des Kreisausschusses des Antragsgegners bedurft hätte, kam es daher nach Ansicht der Kammer nicht an. Vorstehendes gilt nach Ansicht der Kammer ebenso im Hinblick auf die Frage, ob nach den Vorgaben des Schulentwicklungsplans eine ausreichende Anzahl von einzuschulenden Kindern vorhanden ist. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die gegebenenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 4 L 5075/17.KS