Klagen von Motorradfahrern gegen Sperrung der Evinghausener Straße zwischen Engter und Evinghausen erfolgreich

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Klagen von vier Motorradfahrern gegen eine verkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Bramsche (Beklagte), die Sperrung eines 2 km langen Teilstücks der L 87 – der Evinghausener Straße – für Motorräder und andere Krafträder, stattgegeben. Es hat die behördliche Anordnung zur Aufstellung der Verbotskennzeichen aufgehoben.

Damit bestätigte das Gericht nach Durchführung der heutigen mündlichen Verhandlung seine bereits im April 2015 getroffene Eilentscheidung, die zunächst die Aussetzung der Sperrung zur Folge hatte (vgl. dazu auch Berichterstattung der NOZ online vom 25.04.2015).

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, die Voraussetzungen für die angefochtene verkehrsbehördliche Anordnung lägen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Beklagte habe inzwischen zwar mehr Daten und Zahlen zur dortigen Verkehrssituation geliefert, was die Kammer dazu veranlasst habe, ihren Standpunkt aus dem Eilverfahren zu überdenken. Letztlich stehe aber auch nach den nachgereichten Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dort „aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere und konkrete Gefahrenlage“ tatsächlich bestehe. Vielmehr zeige die Entwicklung der Unfallzahlen, dass die Zahl der Unfälle mit Motorrädern im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 deutlich gesunken sei, sich die Situation vor Ort mithin entschärft habe. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Beklagten gewesen, dass sämtliche Unfälle durch ordnungswidriges Verhalten von Motorradfahrern verursacht worden seien. Auch die in der Vergangenheit zum Teil durchgeführten illegalen Straßenrennen, seien nicht erneut zu verzeichnen gewesen.

Unabhängig von der nicht ausreichenden Tatsachengrundlage sei die angefochtene Anordnung auch ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig sei. So habe die Beklagte nicht darlegen können, dass verfügbare mildere Mittel nicht ausgereicht hätten. In den Jahren 2015 und 2016 habe es beispielsweise nur drei Geschwindigkeitskontrollen auf dem fraglichen Straßenabschnitt gegeben. Dabei seien jeweils mehrheitlich Pkw zu schnell gefahren. Auch die nach Ansicht der Beklagten fehlende Eignung von so genannten Rüttelstreifen, wie sie z.B. die Gemeinde Bad Essen eingeführt habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn nach Erkenntnissen des Gerichts hätten sich gerade Rüttelstreifen in Bad Essen nach dortiger Einschätzung durchaus bewährt.

Die Urteile (6 A 119, 124, 125, 126/15) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Nieders. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.