Verwaltungsgericht Osnabrück hält R 1-Besoldung für verfassungswidrig

Auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2017 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Richterin, die gegen die Höhe ihrer Besoldung (R 1-Besoldung) klagt, ausgesetzt.

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen und ihm die Frage stellen, ob die Besoldung (Alimentation) der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 auch unter Berücksichtigung der Kürzungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), dem Alimentationsprinzip, vereinbar, also amtsangemessen, gewesen ist.

Die Kammer geht im genannten Zeitraum von einer so genannten Unteralimentation unter Berücksichtigung der vom BVerfG hierfür entwickelten drei Prüfungsstufen aus. Von den auf der ersten Stufe zu prüfenden Parametern seien für das Jahr 2013 bereits drei erfüllt. In diesem Jahr liege die Differenz zwischen der Entwicklung der Richterbesoldung und der Entwicklung des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der Tariflöhne oberhalb der vom BVerfG benannten Grenze von 5 %. Für die übrigen Jahre sei der genannte Schwellenwert jedenfalls bei zwei der maßgeblichen Parameter teilweise evident überschritten. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hält die Kammer dies für ausreichend, um die zwei weiteren, vom BVerfG vorgegebenen Stufen zu prüfen. So zeige auch die Kürzung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen, der Vergleich zur Privatwirtschaft, die Einstellungssituation und der europaweite Vergleich, dass die R 1-Besoldung im fraglichen Zeitraum unzureichend gewesen sei. Schließlich sei kein sachlicher Grund für die zu geringe Alimentation erkennbar.