Konkurrent klagt gegen Vergabe einer Buslinie

03.07.2014

Auch wenn ein neuer Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung für Busse verbindliche Zusicherungen zum geplanten Betrieb abgegeben hat, die inhaltlich etwas über den Antrag des bisherigen Konzessionsinhabers hinausgehen, kann die Behörde im Einzelfall dem Altunternehmer erneut die Genehmigung für den allgemeinen Linienverkehr erteilen. Das hat die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung für eine Buslinie in der Eifel. Nach dem üblichen Zeitraum von zehn Jahren war die Genehmigung der Altunternehmerin abgelaufen. Sie stellte einen Antrag auf Wiedererteilung. Gleichzeitig bewarb sich die Klägerin um die gleiche Genehmigung. Sie gab verschiedene verbindliche Zusagen für den zukünftigen Betrieb ab (u.a. Vorhaltung einer Verkaufsstelle in der Nähe der Linie und eines Infobüros an 45 Stunden in der Woche, Busschule für Erstklässler, ständig besetzte Einsatz- und Dispositionszentrale). Die zuständige Behörde erteilte gleichwohl der Altunternehmerin die beantragte Genehmigung.

Das sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilten die Richter der ersten Kammer. Zwar sehe das Gesetz seit 2013 ausdrücklich vor, durch verbindliche Zusicherung weiterer Antragsbestandteile ein qualitativ besseres Verkehrsangebot unterbreiten zu können. Im konkreten Fall stehe der Genehmigungsantrag der Altunternehmerin qualitativ etwas hinter dem der Klägerin zurück, das wirke sich hier jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aus. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe die Behörde die im Einzelnen von der Klägerin zugesicherten Standards bewertet und im Verhältnis zu den auf Jahre hinweg bewährten Einzelbestandteilen des Verkehrsangebots der Altkonzessionärin gewichtet. Diese Vorgehensweise sei ebenso wie die hierauf beruhende Wertung, dass das Angebot der Klägerin keine wesentliche Verbesserung des Verkehrsangebots biete, rechtsfehlerfrei. Viele der von der Klägerin zugesicherten Punkte habe die Altkonzessionärin ohnehin schon in der Vergangenheit als selbstverständlichen Bestandteil der Genehmigung betrachtet.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

VG Trier, Urteil vom 3. Juni 2014 – 1 K 388/14.TR –

Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.mjv.rlp.de. Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand“) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.