Kosten für eine lasergestützte Augenoperation bei „Grauem Star“ sind beihilfefähig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Beamten überwiegend statt­gegeben, mit der dieser vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Übernahme der Kosten für eine lasergestützte Augenoperation erstreiten wollte.

Nachdem beim Kläger auf beiden Augen ein Katarakt (Grauer Star) diagnostiziert worden war, ließ er dies unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers operativ behandeln. Von den dadurch entstandenen Kosten erkannte der Beklagte lediglich die Kosten für die Kataraktoperation als solche als beihilfefähig an, nicht jedoch die durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er habe Anspruch auch auf die Anerkennung der Kosten für den Lasereinsatz. Dessen Einsatz biete im Vergleich zum herkömmlichen Eingriff diverse Vorteile. Insbesondere komme es zu deutlich weniger Komplikationen und Nebenwirkungen. Zudem könne die Operation präziser durchgeführt werden, wodurch das Sehvermögen nach dem Eingriff verbessert werde.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf entsprechende Übernahme der durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten, urteilten die Koblenzer Richter. Mit Blick auf eine Reihe vorliegender fachwissenschaftlicher Stellungnahmen, die auch schon in anderen Bundesländern Eingang in entsprechende Gerichtsentscheidungen gefunden hätten, liege mit der lasergestützten Kataraktoperation eine im Vergleich zur herkömmlichen Behandlungsmethode höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung vor. Bei der ärztlichen Methodenwahl sei grundsätzlich der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Allerdings seien die Kosten im vorliegenden Fall nur insoweit der Höhe nach angemessen, als sie den gebührenrechtlichen Steigerungssatz von 1,8 nicht übersteigen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. Februar 2017, 5 K 950/16.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz