Stadt Flensburg erlangt Planungshoheit über die Hafenbahn

Der Versuch der neg Niebüll GmbH Norddeutsche Eisenbahngesellschaft, die Freistellung von Grundstücken entlang des Flensburger Hafens von Zwecken des Bahnbetriebs gerichtlich zu verhindern, ist nach einem kürzlich ergangenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts endgültig gescheitert. Damit wird der sogenannte Fachplanungsvorbehalt für die Hafenbahn durch das allgemeine Planungsrecht der Stadt abgelöst.

Auf der West- und der Ostseite des Flensburger Hafens liegen Eisenbahngleise ohne Verbindung zum Schienennetz der DB Netz AG. Die Gleisanlagen wurden ehemals für die Hafenbahn Flensburg als sogenannte Industriestammgleise von angeschlossenen Betrieben genutzt. Auf Antrag der Stadt Flensburg verfügte das beim Verkehrsministerium des Landes angesiedelte Amt für Planfeststellung/Verkehr im Februar 2018 für die entsprechenden Grundstücke eine „Freistellung von Bahnbetriebszwecken“. Hiergegen klagte die neg Niebüll GmbH Norddeutsche Eisenbahngesellschaft (NEG). Sie befinde sich in Übernahmeverhandlungen hinsichtlich der Strecke vom Abzweig Wilhelminenthal bis zum Flensburger Hafen. Der Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein plane, die Infrastruktur zumindest bis Flensburg Alter Bahnhof / ZOB für den Schienenpersonennahverkehr zu nutzen.

Im Oktober 2019 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage der NEG ab. Die NEG werde durch die Freistellung nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Freistellungsverfahren diene nicht dazu, Rechte von Unternehmen zu wahren, die – wie die Klägerin – planten, ihre bestehende Eisenbahninfrastruktur an die von der Freistellung betroffenen Anlagen anzuschließen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nunmehr im schriftlichen Verfahren abgelehnt und darin die Auffassung bestätigt, dass es sich bei der Hafenbahn um lange stillgelegte Betriebsanlagen handele, deren Freistellung rechtens sei.

Der Beschluss vom 11. März 2020 ist unanfechtbar (Az. 4 LA 1/20).