Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „über den Verzicht auf die hauptamtliche/n Erste/n Stadträtin/Stadtrat in der Stadt Oestrich-Winkel “ unterliegen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Beschwerde der antragstellenden Vertrauenspersonen des genannten Bürgerbegehrens gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 27. September 2019 (Az: 7 L 1651/19.WI) zurückgewiesen, durch welchen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren abgelehnt worden war. Daher ist die Stadt Oestrich-Winkel nunmehr nicht gehindert, das Stellenbesetzungsverfahren für die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrats fortzuführen.

Zur Begründung führte der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung für das Bürgerbegehren. Die Begründung diene dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufzuklären und darüber zu informieren, worüber abgestimmt werden solle. Die Begründung dürfe zwar Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, sie müsse jedoch insbesondere die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend darstellen. Die abstimmungsberechtigten Bürger müssten sich anhand der Darstellungen ein Urteil darüber bilden können, ob sie dem Bürgerbegehren zustimmen wollten oder nicht. Dabei müsse gewährleistet sein, dass die angegebene Begründung nicht zur Verfälschung des Bürgerwillens führe. Sie dürfe deshalb nicht in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sein.

Davon ausgehend sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die hier dem Bürgerbegehren beigegebene Begründung zumindest irreführend sei.

Denn darin werde ausgeführt, größere Städte als Oestrich-Winkel kämen ohne hauptamtlichen Ersten Stadtrat aus; dort sei es selbstverständlich, dass der Bürgermeister allein sämtliche Aufgabenbereiche (Dezernate) der Stadtverwaltung leite. Dadurch gewönne die Stadt dauerhaft zusätzlichen finanziellen Spielraum, den sie für Steuersenkungen, den Ausbau der Infrastruktur oder zur Vereinsförderung nutzen könne. Dem nicht mit der Gemeindeordnung vertrauten Bürger werde damit suggeriert, dass die Stelle des Ersten Stadtrates entbehrlich sei und sämtliche dafür anfallenden Kosten eingespart werden könnten und zur anderweitigen Verwendung zur Verfügung stünden.

Nach der Formulierung der Begründung ziele das Bürgerbegehren der Antragsteller darauf ab, die Stelle des „hauptamtlichen Ersten Stadtrates“ abzuschaffen, ohne jedoch den Fokus auf die „Hauptamtlichkeit“ der Stelle zu legen, wie dies etwa durch Kursiv- oder Fettdruck des Wortes „hauptamtlich“ hätte erreicht werden können. Für den mit der Hessischen Gemeindeordnung nicht sonderlich vertrauten Bürger erschließe sich deshalb aus der Begründung nicht, dass bei Wegfall der Stelle des „hauptamtlichen“ Ersten Stadtrates ein „ehrenamtlicher“ Erster Stadtrat dessen Aufgaben wahrzunehmen habe, wodurch ebenfalls Kosten verursacht würden. Auch wenn diese wahrscheinlich unter denen liegen dürften, die für einen „hauptamtlichen“ Ersten Stadtrat anfallen, falle die mit der beabsichtigten Änderung gewünschte Kostenersparnis jedenfalls nicht so hoch aus, wie es die Formulierung nahelege.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.