Recyclingfirma muss Untersagung des Betriebs durch ihre Gesellschafter vorläufig weiter befolgen

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Nord) hat einer Recyclingfirma Ende Mai 2016 untersagt, eine von ihr im Trierer Hafen betriebene Abfallbehandlungsanlage durch die beiden Geschäftsführer zu betreiben, da diese unzuverlässig seien, und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Antrag der Firma, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen, abgelehnt.

Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass wiederholt umweltbehördliche Anordnungen nicht umgesetzt und Betriebseinrichtungen ohne Einschaltung der Behörden eigenmächtig geändert worden seien. Zudem seien erneut Beschwerden über erhebliche Geruchsbelästigungen durch die Anlage seitens der Wohnbevölkerung insbesondere aus Trier-Pfalzel aufgekommen, nachdem der uneingeschränkte Betrieb der Anlage wieder aufgenommen worden sei. Angesichts dessen spreche viel dafür, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei, wobei die Frage, ob die beiden Geschäftsführer im immissionsschutzrechtlichen Sinne unzuverlässig seien, erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden könne. Die Betriebsuntersagung stelle sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht als unverhältnismäßig dar, weil die Firma die Möglichkeit habe, den Betrieb der Anlage unter Ausschluss einer Einflussnahme durch die Geschäftsführer zu betreiben. Von dieser Möglichkeit mache sie derzeit auch Gebrauch, sodass sich die wirtschaftlichen Nachteile für die Firma in Grenzen hielten. Angesichts dessen wiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung schwerer als das Interesse der Antragstellerin, dieser Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

VG Trier , Beschluss vom 02. August 2016, Az.: 6 L 2633/16.TR