Steuermaßstab zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern steht zur Überprüfung

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig wird

am 30. Januar 2019 um 10.00 Uhr in Saal 1

in öffentlicher Sitzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern auf der Grundlage gemeindlicher Satzung mündlich verhandeln. Im Streit ist vor allem der satzungsgemäße Steuermaßstab, der sich am Mietwert der Wohnung orientiert.

Ausgangspunkt des Mietwertes ist die „Jahresrohmiete“, die nach dem Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 vom Finanzamt festzustellen und sodann anhand von Preisindizes hochzurechnen ist. Gegen die Anwendung der Regeln über die Einheitsbewertung hatte die Vorinstanz – wie auch der 2. Senat bislang in vergleichbaren Fällen – keine Bedenken erhoben.

Im Hinblick auf die Grundsteuer hat das Bundesverfassungsgericht diese Regeln allerdings mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) für unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Der 2. Senat wird deshalb zu entscheiden haben, ob die Zweitwohnungssteuer in Ansehung dieser Entscheidung weiterhin nach der „Jahresrohmiete“ bemessen werden darf. Das OVG Lüneburg hat diese Frage in einem Urteil vom 20. Juni 2018 bejaht (Az. 9 LB 124/17). Über die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.

Beklagte sind das Amt Marne-Nordsee und die Gemeinde Timmendorfer Strand (Az. 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).