Uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen zu dem geplanten Projekt „Nationalpark Nordschwarzwald“ und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten dagegen bestünden. Folgende grundsätzliche und mandatsunabhängige Aussagen lassen sich treffen:

A. Grundsätzliches

Nach § 27 LNatSchG können Nationalparke nur durch Gesetz errichtet werden, d.h. durch die Legislative. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht nur gegenüber Maßnahmen der Exekutive.

Darüber hinaus ist unabdingbare Voraussetzung für die Erfolgsaussichten eines jeden Rechtsmittels im öffentlichen Recht, eine subjektive Rechtsverletzung. D.h. Popularklagen, ohne konkrete subjektive Betroffenheit, sind ausgeschlossen.

B. Einzelne Fragen

Was kann ich im Vorfeld -außer dem Eintritt in die Interessengemeinschaft- tun?

Grundsätzlich denkbar wäre ein Volksbegehren anzustreben, welches eine Gesetzesvorlage zum Inhalt hätte, über die das Volk abstimmen müsste. Das Quorum von 1/6 aller Wahlbe-rechtigten erscheint jedoch faktisch unerreichbar.

Welche Rechtsmittel/wege stehen mir als Privatmann offen? Wie sieht es mit einer späteren Sammelklage aus? Könnte so etwas auch von mir als Privatmann ausgehen?

Es verbliebe nur die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungs-gericht bzw. im Falle nachfolgender Rechtsverordnungen betreffend „Nationalpark Nord-schwarzwald“ eine Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Voraus-setzung wäre jedoch eine subjektive Rechtsverletzung. Denkbar wäre noch, wenn es Ihnen um ökologische Aspekte gehen sollte, die Gründung (bzw. der Beitritt) eines Naturschutzvereins. Diese können sich auf (ökologische) Rechtsverletzungen berufen.

C. Fazit

Abschließend ist festzustellen, dass vorerst nur die politische Betätigung Aussicht auf Erfolg bietet.