Unzulässige Klage eines zwischenzeitlich zum Bürgermeister gewählten Ratsmitglieds

03.07.2014

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines früheren Ratsmitglieds einer kleineren Gemeinde im Hochwald, das geltend gemacht hat, ihm sei in einer Gemeindesratssitzung das Rederecht rechtswidrig verweigert worden, als unzulässig abgewiesen.

Im November 2013 wurde im betreffenden Gemeinderat u.a. die Änderung einer Beitragssatzung diskutiert. Der Kläger meldete sich zu Wort und stellte einer anwesenden Gemeindebediensteten, die zuvor die Sach- und Rechtslage erläutert hatte, mehrere Fragen. Nachdem es zwischen ihm und dem damaligen Bürgermeister Diskussionen über den Umfang des dem Kläger zustehenden Frage- und Rederechts gab, verließ der Kläger den Sitzungstisch und nahm im Zuschauerraum Platz. Das Ratsmitglied erhob hierauf Klage und begehrte die Feststellung, dass ihm das Rederecht rechtswidrig verweigert worden sei.

Bei der Kommunalwahl im Mai 2014 wurde der Kläger selbst zum Bürgermeister gewählt. Gleichwohl hielt er an seinem Begehren fest.

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage als unzulässig ab. Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren diene der Abgrenzung von Kompetenzen der Gemeindeorgane und nicht der losgelösten Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Vorliegend könne das Verfahren diese Funktion nicht mehr erfüllen. Vergleichbare Konstellationen seien nunmehr ausgeschlossen. Nach seiner Wahl zum Bürgermeister habe der Kläger zukünftig selbst als Sitzungsleiter über das Rederecht der Ratsmitglieder zu entscheiden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorgetragen habe, die Beschneidung seines Rederechts habe dazu geführt, dass der Gemeinderat einen fehlerhaften Beschluss gefasst habe. Der Kläger sei willentlich der Abstimmung ferngeblieben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 10. Juni 2014 – 1 K 1675/13.TR –

Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.mjv.rlp.de. Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand“) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.