Verbot der Versammlung von Fluglärmgegnern im Innenhof des Landtagsgebäudes bestätigt

Der Antragsteller, der Verein Teltow gegen Fluglärm e.V., beabsichtigt die Durchführung einer Versammlung am 25. April 2018 im Innenhof des Landtagsgebäudes, Am Alten Markt in Potsdam. Diese Versammlung hat das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 20. April 2018 untersagt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 23. April 2018 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners.

Die für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit dem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss die Untersagung der Versammlung im Innenhof des Landtagsgebäudes als rechtmäßig bestätigt.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschafft die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Der Innenhof des Landtages Brandenburg stellt indes keinen Kommunikationsraum dar, der der politischen Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben gemäß Art. 8 Abs. 1 GG unterworfen wird. Überdies berücksichtige der Antragsgegner zu Recht, dass die Landtagspräsidentin zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Landtages, von ihrem Hausrecht Gebrauch machen darf, um angesichts der vom Antragsteller beabsichtigten Mahnwache von 10 bis 15 Personen mit zwei Bannern und 20 Plakaten im Innenhof des Landtagsgebäudes Störungen der Funktionsfähigkeit des Landtages abzuwenden.

Die Verbotsverfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit als verhältnismäßig. Zwar gehört zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit auch das Recht, über den Ort der Versammlung frei bestimmen zu können. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, die Versammlung vor dem Fortunaportal und damit in unmittelbarer Nähe zum Landtagsgebäude durchzuführen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsgegner die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.