VG Koblenz: Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung rechtmäßig

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Vallendar. Ihr gehörte bis November 2012 auch ein Nachbargrundstück. Bereits im Jahr 2011 kam es in dem oberen Bereich des Grundstücks zu Rutschungen; mehr als 100 Kubikmeter durchweichtes Erdreich und Schlamm stürzten ab und ergossen sich auf den unterhalb gelegenen Teil des Grundstücks. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 verlangte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) von der Klägerin zur Verhinderung einer erneuten Hangrutschung verschiedene Maßnahmen (u. a. den Einbau einer rückverankerten Spritzbetonwand) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2014 – 4 L 200/14.KO –, Pressemitteilung 12/2014). Da sie der Anordnung nicht nachkam, ließ die SGD Nord die Maßnahmen kurzfristig durchführen und ergänzte ihre Anordnung um zusätzliche und ebenfalls von ihr umgesetzte Sicherungsmaßnahmen.

Die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, so das Gericht, sei aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Bei dem Hangrutsch handele es sich um eine schädliche Bodenveränderung, der begegnet werden müsse. Austretendes Grundwasser und fortschreitende Durchfeuchtung hätten zu Instabilitäten geführt, die zu einem weiteren Abrutschen eines großen Teils des Hanges hätten führen können. Die Klägerin sei als vormalige Eigentümerin ungeachtet der zwischenzeitlichen Eigentumsaufgabe verpflichtet gewesen, als Zustandsverantwortliche tätig zu werden. Nach den durchgeführten Untersuchungen der zuständigen Stellen sei die Verantwortlichkeit von Dritten nicht festzustellen. Die durchgeführten Maßnahmen einschließlich der nachträglich angeordneten seien als Sofortmaßnahmen sowohl notwendig, als auch verhältnismäßig gewesen. Sie seien für die Klägerin zumutbar, da sie auch dem Schutz ihres Hauses gedient hätten und die Kosten dessen Verkehrswert erheblich unterschritten. Weiterhin sei in der angefochtenen Anordnung die endgültige Kostentragung nicht geregelt, sondern einer gesonderten Entscheidung vorbehalten worden. In deren Rahmen werde detailliert zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Kostentragung durch die Klägerin zu beschränken sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016, 4 K 101/15.KO)