(VG-MD) Kreisumlage 2017 des Landkreises Salzlandkreis

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat heute über eine Klage der Stadt Hecklingen gegen den Landkreis Salzlandkreis entschieden. Gegenstand war die vom Landkreis für das Haushaltsjahr 2017 erhobene Kreisumlage i.H.v. ca. 2,3 Mio. €.

Das Gericht hat den Bescheid des Landkreises aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erhebung der Kreisumlage sei bereits deshalb rechtswidrig, weil wesentliche Verfahrens- und Beteiligungsrechte der zur Zahlung der Umlage verpflichteten Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes nicht beachtet worden seien. Ausgehend von dem in der jüngeren Rechtsprechung entwickelten Grundsatz des finanziellen Gleichrangs der Interessen des Kreises und der jeweiligen Gemeinden sei es von der Verfassung gefordert, vor der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zielgerichtet zu ermitteln. Dabei sei den Gemeinden auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer finanziellen Belange zu geben, so das Gericht. Die Abwägung der gegenseitigen finanziellen Interessen der Gemeinden und des Kreises habe dann in die Bestimmung der Höhe der Kreisumlage einzufließen.

Diesen Anforderungen wurde der beklagte Landkreis nach Ansicht des Gerichts bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2017 nicht gerecht. Zum einen seien die Gemeinden vor der Festsetzung des Umlagesatzes nicht beteiligt worden. Zum anderen sei auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht festzustellen.

Ob die Kreisumlage im Ergebnis der Höhe nach berechtigt war, hatte das Gericht aufgrund der formellen Fehler nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Gegen das Urteil kann die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Gericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.