Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Untersagung von Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler und der Hundetrainings von Hundeschulen

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 3. März 2021 § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit dieser Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Az.: 13 MN 78/21) und soweit dieser den Unterricht von Hundeschulen untersagt (Az.: 13 MN 67/21).

Erste-Hilfe-Kurse

In dem Verfahren 13 MN 78/21 hatte sich ein Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen gegen die Untersagung von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnisverordnung durch § 14a Abs. 1 Satz 1 Corona-VO gewandt.

Der 13. Senat hat diese Untersagung für unangemessen und deshalb rechtswidrig erachtet.

Die Untersagung führe dazu, dass in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen und ihm ein nicht unerheblicher Teil seiner Berufstätigkeit unmöglich gemacht werde. Zu berücksichtigen seien zudem darüberhinausgehende negative Folgen für Fahrschüler. Denn der nur durch eine solche Schulung zu führende Nachweis, Erste Hilfe leisten zu können, sei eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Fahrschülern werde es durch die Untersagung mithin letztlich unmöglich gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu erfüllen. Diese negative Folge sei von erheblichem Gewicht, berücksichtige man die Bedeutung des motorisierten Individualverkehrs für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dahinführenden Ausbildung, aber auch für die Wahrnehmung sozialer Kontakte und die allgemeine Lebensführung. Der Verordnungsgeber selbst habe die Ausnahme für den praktischen Fahrunterricht mit dessen „gesellschaftlicher Bedeutung und zur Ermöglichung des Individualverkehrs“ begründet. Die widerstreitende Behauptung des Antragsgegners, diese Belange seien „durch ein gutes Netz der Infrastruktur und des ÖPNV sowie Radwege gewährleistet“, vermochte der Senat insbesondere mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse in zahlreichen, ländlich geprägten Gegenden Niedersachsens nicht nachzuvollziehen.

Den so gewichteten Grundrechtseingriffen und gravierenden Nachteilen stünden keine widerstreitenden und diese überwiegenden öffentlichen infektionsschutzrechtlichen Interessen gegenüber. Dabei stellte der Senat nicht in Abrede, dass Schulungen in Erster Hilfe als eine Kombination aus theoretischem (Gruppen-)Unterricht mit Demonstrationen und praktischen Übungen ein infektionsschutzrechtlich relevantes Gefahrenpotenzial aufwiesen. Nur dürften diese Gefahren durch geeignete, gegebenenfalls vom Antragsgegner normativ vorzugebende Hygienekonzepte derart reduziert werden können, dass sie eine vollständige Untersagung von nicht unmittelbar berufsbezogenen Schulungen in Erster Hilfe nicht mehr rechtfertigen könnten.