Weiteren Eilantrag gegen Windpark „Stillfüssel“ abgelehnt

Im Rahmen von mehreren Verfahren betreffend den Windpark Stillfüssel hat die u.a. für Immissionsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt nunmehr auch den Eilantrag eines Umweltverbandes abgelehnt, der mit dem Ziel gestellt worden war, den Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen (Windräder) einstweilen zu stoppen.

Gerügt wurden in diesem Verfahren im Wesentlichen eine fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere hinsichtlich des Schwarzstorches, des Rotmilans, des Uhus und des Wespenbussard, sowie Aspekte des Lärmschutzes.

Wie bereits in zwei zuvor entschiedenen Verfahren (6 L 180/17.DA und 6 L 205/17.DA) hat die Kammer auch hier die vom Regierungspräsidium Darmstadt als Genehmigungsbehörde durchgeführte Umweltverträglichkeits-Vorprüfung als rechtmäßig erachtet und festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen war.

Auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten Gutachten und Unterlagen vermochte die Kammer auch keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Vorschriften festzustellen. In Bezug auf den Schwarzstorch sei durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten fünf Windkraftanlagen die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands, insbesondere ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, nicht zu erwarten. Das Vorhandensein eines Horstes habe fachlich nicht eindeutig nachgewiesen werden können, insbesondere sei der im September 2016 entdeckte Großvogelhorst am Ameisenbrunnen im Eiterbachtal in der Brutperiode 2017 von einem Mäusebussard-Paar besetzt worden. Aus einzelnen registrierten Überflügen des Schwarzstorchs über den Stillfüssel könne nicht bereits geschlossen werden, das Vorhabengebiet liege im Bereich eines regelmäßig genutzten Flugkorridors zu einem essenziellen Nahrungshabitat. Auch hinsichtlich des stark kollisionsgefährdeten Rotmilans sei nicht davon auszugehen, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt werde. Die Brutvorkommen des Rotmilans lägen außerhalb des Bereichs, innerhalb dessen grundsätzlich von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen ausgegangen werden könne. Ausweislich der vorgelegten und nicht zu beanstandenden Raumnutzungsanalyse lägen die Anlagen auch weder in einem essenziellen Nahrungshabitat des Rotmilans noch auf einer Flugroute zu einem regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitat. Der nachgewiesene Horststandort des Wespenbussards läge mit 2200 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage ebenfalls außerhalb der Mindestabstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten von 1000 m. Auch hinsichtlich des windenergiesensiblen Uhus sei durch die im Genehmigungsverfahren durch die Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Windenergieanlage ausgeschlossen werden könne. Das nächste bekannte Brutvorkommen läge in 2050 m Entfernung zum Vorhabengebiet und damit außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 1000 m.

Gesundheitsgefährdende Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlage seien – unabhängig davon, ob bei dem für die Schallausbreitungsprognose anzuwendenden Verfahren die Bodendämpfung mitberücksichtigt werde oder nicht – ebenfalls nicht zu erwarten.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 L 3548/17.DA.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden.